BAG 3.3.1993 – 5 AZR 182/92

Ein Arbeitszeugnis muss die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu zählt, dass es mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muß, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Eine Ausstellung auf einem Blankopapier (mit einem Firmenstempel bei der Unterschrift) wäre dazu geeignet, bei einem Dritten den Eindruck zu erwecken, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren.

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